Nachbarin legt Widerspruch ein 3.11.2014

In einer Presseerklärung legt die Kanzlei RA Möller-Meinecke dar, dass eine Nachbarin Widerspruch eingelegt hat gegen die Baugenehmigung für das geplante "Haus am Dom".


Demnach fügt sich der Neubau nicht in die Nachbarbebauung ein (1), verletzt die gebotene Rücksichtnahme auf das Kulturdenkmal des Domes zu Worms und seine Denkmalschutzzone (2), wirkt ästhetisch auf das Straßen- und Ortsbild verunstaltend (3) und ihm fehlen die notwendigen Stellplätze (4).

 

 Im folgenden der gesamte Wortlaut der Presseerklärung:


 

Presseerklärung 

Baugenehmigung rechtswidrig – Widerspruch stoppt Haus am Dom

„18,50 m Firsthöhe unüblich – Verunstaltung – keine Rücksichtnahme“

Die Nachbarschaft stoppt das „Haus am Dom“ mit dem gegen die Baugenehmigung eröffneten Rechtsbehelf des Widerspruchs, den die Rechtsanwaltskanzlei Möller (Frankfurt) Ende Oktober im Bauamt eingereicht hat. Im Widerspruch wird der Antrag gestellt, die Baugenehmigung aufzuheben 
und deren Vollziehbarkeit auszusetzen.

Der Rechtsbehelf des Widerspruchs ist, so Rechtsanwalt Matthias Möller-Meinecke, „zulässig und begründet“. Die Zulässigkeit ergibt sich daraus, dass die Genehmigung in das Grundrecht des Nachbareigentums eingreift. Begründet ist der Widerspruch aus vier Gründen: Der Neubau fügt sich nicht in die Nachbarbebauung ein (1), verletzt die gebotene Rücksichtnahme auf das Kulturdenkmal des Domes zu Worms und seine Denkmalschutzzone (2), wirkt ästhetisch auf das Straßen- und Ortsbild verunstaltend (3) und ihm fehlen die notwendigen Stellplätze (4). 

Rechtlich ergeben sich diese Kriterien aus dem Baugesetzbuch (§ 34), aus der
Baunutzungsverordnung (§ 15), aus der Landesbauordnung (§ 5) und dem Denkmalrecht.

1. Bauhöhe und Bebauung in 3. Reihe fügen sich nicht ein

Ein Bauvorhaben ist nur zulässig, wenn es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (§ 34 BauGB). Zu dieser näheren Umgebung zählen hier die Gebäude entlang der Andreasstraße. Ein Vorhaben fügt sich in der Regel nur dann ein, wenn es sich innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält. Das in dem Begriff des »Einfügens« im Sinne des § 34 BauGB 
aufgehende Gebot der Rücksichtnahme bezieht sich auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll. Fügt sich ein Vorhaben nicht ein, 
weil es die gebotene Rücksicht vermissen lässt, und wirkt das Rücksichtnahmegebot im Einzelfall
drittschützend, so ist ein Nachbarwiderspruchs erfolgreich.

So liegt der Fall auch hier. Der Rahmen ist hier eine zwei- bis dreigeschossige Bauweise, deren Fristhöhe im Mittel bei 12 m liegt. Vorhanden ist ein Blockrandbebauung entlang der Straßenzüge rund um den Dom, u.a. entlang der Andreasstraße. Dort sind keine Bauwerke in zweiter oder dritter Reihe üblich. Das Vorhaben überschreitet diesen Rahmen unter anderem durch eine Bebauung in dritter Reihe sowie mit einer Firsthöhe von mehr als 18 m erheblich. Damit lässt es das Vorhaben an der baurechtlich geforderten Rücksichtnahme auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen und löst städtebauliche Spannungen aus, die mit der Baugenehmigung nicht bewältigt werden. 

Die Zulässigkeit eines Bauvorhabens gemäß § 34 BauGB, das im Blockinneren errichtet werden soll, bestimmt sich nicht nur danach, ob und in welcher Tiefe Gebäude im Blockinneren bereits vorhanden sind und ob es sich dabei um Haupt- oder Nebengebäude handelt, sondern auch - vorrangig - danach, welche Art der baulichen Nutzung die im Blockinneren vorhandene Bebauung aufweist. Ein den durch die »nähere Umgebung« gesetzten Rahmen überschreitendes Vorhaben ist dann unzulässig, wenn es nicht mehr in einer harmonischen Beziehung zur vorhandenen Bebauung tritt. Auch dies ist hier der Fall. Denn abseits der Straßenfront der Andreasstraße sind Hauptgebäude in der näheren Umgebung fremd. 

Der Dom ist dabei kein Vorbild für Bauhöhe und Bebauung abseits der Straßenflucht. Denn das seit über 800 Jahren existierende Kulturdenkmal ist eine einmalige städtebauliche Dominante, die keine ähnlichen Gebäude rechtfertigt. 

2. Denkmalschutzrecht

Das Vorhaben beeinträchtigt die Ausstrahlung des Kulturdenkmales des Domes zu Worms auf seine Umgebung. Auch die Umgebung des Domes ist gesetzlich gegen Beeinträchtigungen des Denkmales geschützt. Die Umgebung ist Teil des Denkmals, soweit sie mit diesem aus Gründen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege qualitativ eine Einheit bildet (§ 4 Abs. 1 Satz 3 DSchPflG). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist das dann der Fall, wenn „die Umgebung von wesentlicher Bedeutung für das Erscheinungsbild des Denkmals ist“ (Amtliche Begründung zu § 4 Abs. 1 Satz 3 DSchPflG, Landtagsdrs. 8/1030 S. 23). Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz fordert dazu »einen Zusammenhang« wenn auch nur funktionaler Art zwischen dem streitbefangenen Vorhaben und dem Kulturdenkmal (Urteil vom 28. Oktober 1993 - 1 A 12520/92 -, juris). Letzteres ist insbesondere dann zu bejahen, wenn die Ausstrahlungskraft des Kulturdenkmals wesentlich von der Gestaltung seiner Umgebung abhängt, wenn beispielsweise die Umgebung die Wirkung des Kulturdenkmals wegen des architektonischen Konzepts oder der topographischen Situation prägt (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juni 1989, BRS 9 Nr. 145). Beispiele sind ein Burggraben oder Burgberg, die das Erscheinungsbild einer Burg prägen. 

Ähnlich prägen die unbebauten Flächen rund um die Südfassade den freien Blick auf die historische Fassade des Domes und seiner Nikolauskapelle. Dieser Freifläche kommt die Qualität eines städtebaulichen Cordon sanitaire zu, eines denkmalpflegerischen Sicherheitsgürtels mit der Funktion, die städtebauliche Wirkung des Wahrzeichens der Stadt Worms auf den dem Haupteingang zustrebenden Besucher durch Betonung wirken zu lassen. 

Das mit dem Widerspruch angegriffene Haus am Dom greift in diese Denkmalschutzzone – angesichts der sich aufdrängenden Standortalternativen im übrigen ohne Not - rund um den Dom mit einem Abstand des Bauwerkes von nur ca. 6 m mit erheblich verunstaltender Wirkung ein. Denn durch eine solche nur im Mittelalter übliche Nähe zwischen dem Neubauvorhaben und der Südfassade des Doms entsteht ein Spannungsfeld, das beim Betrachter nicht nur zu Irritationen, sondern zu einem städtebaulichen Unlustgefühl führt. Dies begründet sich auch aus der Wahrnehmung, dass der Dom von seiner architektonischen Konzeption einer ausdruckskräftigen Gestaltung seiner Fassadenelemente und deren Betonung durch die Lage auf einem Hügel von der Wahl des Standortes des Haus am Dom im Hinblick auf seine Ausstrahlungskraft abhängig ist. Vereinfacht befindet sich das Haus am Dom in einem architektonischen und funktionalen Zusammenhang mit dem Kulturdenkmal des Domes zu Worms und beeinflusst die Ausstrahlungskraft der Südfassade auf die Betrachter auf dem Hauptzugangsweg zum Eingang des Doms. Zusammenfassend führt das Haus am Dom daher zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes bzw. wesentliche Verminderung des optischen Gewichts der Südfassade und als wesentlichen Teil des Gesamtdenkmals, weshalb das Denkmalrecht dem Haus am Dom entgegensteh(§ 13 Abs 2 Satz 2 DSchPflG). 

3. Bauordnungsrechtliches Rücksichtnahmegebot

Bauliche Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind(§ 15 BauNVO). 

Bauliche Anlagen sind mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie benachbarte bauliche Anlagen sowie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten und deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören. Auf Kulturdenkmäler ist besondere Rücksicht zu nehmen (§ 5 LBauO). 

Bei der Beurteilung, ob die geforderte »besondere Rücksichtnahme« vorliegt, ist nicht von dem Urteil eines geschulten Betrachters, sondern von dem Empfinden des sog. gebildeten Durchschnittsmenschen auszugehen. Denn anders als bei der Frage der Denkmaleigenschaft eines Bauwerks, deren Beantwortung ein gewisses Vertrautsein mit dem Beurteilungsgegenstand voraussetzt, kommt es bei der bauordnungsrechtlichen Vorschrift des § 5 Abs. 2 LBauO mehr auf die Bewertung der möglichen ästhetischen Beeinträchtigung eines Denkmals an (vgl. Urteil des OVG Rehinland-Pfalz vom 11. April 1994 - 8 A 71/83). Von einer relevanten Beeinträchtigung des Denkmalschutzes im Sinne dieser Vorschrift und damit von einer Verletzung der besonderen Rücksichtnahme ist auszugehen, wenn das optische Gewicht des Kulturdenkmales durch das betreffende Vorhaben mehr als unwesentlich verändert werden (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 1 A 12520/92 -, juris). 

Verunstaltung erfordert einen hässlichen, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht nur beeinträchtigenden, sondern verletzenden Zustand. Maßgeblich ist dabei, ob der Anblick bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter nachhaltigen Protest auslöst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 1995, NJW 1995, 2648). Das Verunstaltungsverbot bezweckt nach dieser Rechtsprechung, krasse Gegensätzlichkeiten und Widersprüche im Erscheinungsbild bebauter Gebiete durch das Hinzutreten störender baulicher Anlagen abzuwehren (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 1 A 12520/92 -, juris). 

Die Visualisierung der Firsthöhe des Hauses am Dom von 18,50 m in 6 Meter Entfernung zur Südfassade während der Mahnwache am 2. November 2014 machte allen Teilnehmern deutlich, dass das Haus am Dom die in § 5 Abs. 2 Satz 2 LBauO geforderte besondere Rücksichtnahme auf den als Kulturdenkmal geschützten Dom vermissen lässt. Dies gilt zunächst bezüglich der Beeinträchtigung des freien Blicks auf die Südfassade des Domes zu Worms und seiner Nikolauskapelle durch eine wesentliche Sichtverdeckung für die tausenden von Besuchern vom öffentlichen Verkehrsraum der Andreasstraße auf dem Weg zum Eingang des Domes aus.

Das Empfinden der Durchschnittsmenschen wird in diesem Fall durch die der Stadt Worms und der Domgemeinde als Bauherr präsentierten mehr als neunzehntausend Protestunterschriften gegen diesen Standort des Hauses am Dom dokumentiert.

Auch die geplante Höhe von 18,50 m und die überdimensionierte Kubatur des Hauses am Dom verstoßen gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Deren Störwirkung wird dadurch verstärkt, dass das Neubauvorhaben auf einem kleinen Hügel geplant ist und damit das optische Gewicht des Vorhabens erheblich gesteigert wird. 

Hinzu kommt, dass bei der Bewertung, ob eine bauliche Anlage die erforderliche besondere Rücksichtnahme auf ein Baudenkmal vermissen lässt oder nicht, die bisherige bauliche Situation nicht unberücksichtigt bleiben kann. Vergleicht man die jetzige Situation mit der Höhe des Gebäudes, das den Kiosk beherbergte, so ragt das geplante Neubauvorhaben hierüber mit mehr als 10 Meter wesentlich hinaus. Ferner sind - was die Ortsbesichtigung zeigt - in der unmittelbaren Umgebung der Südseite des Domes keine anderen Bauwerke vorhanden, die von ihrer Baumasse her von vergleichbar erheblichem Gewicht sind. Angesichts der gesamten bei der Ortsbesichtigung vorgefundenen Umstände und des dabei gewonnenen Eindrucks lässt das Vorhaben die besondere Rücksichtnahme auf den Dom und die Nachbarbebauung vermissen. 

Dies begründet sich aus den oben diskutierten Gesichtspunkten und ergänzend auch daraus, dass in der Nachbarschaft entlang des Straßenzuges der Andreasstraße Bauvorhaben in zweiter oder dritter Reihe und Firsthöhen über 12 m sowie Bauwerke mit mehr als drei Geschossen nicht üblich sind. 

4. Stellplätze

Ein Vorhaben ist nur zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist. Das Neubauvorhaben dient mit seinem geplanten Gemeindesaal der Versammlung größerer Menschenmassen, wobei insbesondere ältere und hilfsbedürftige Menschen zu den voraussichtlichen Teilnehmern zählen werden. Das Bau- vorhaben ist von der Andreasstraße aus aber nur über Treppen erreichbar. Eine ausreichende Zahl von Stellplätzen ist für diese Nutzung nicht vorgesehen. Die Plätze in Parkhäusern sind für Gehbehinderte zu weit weg. Als Folge werden bei großen Veranstaltungen die Flächen von den Nachbarbauten zugeparkt. 

Zusammenfassend ist die Baugenehmigung als Folge des Nachbarwiderspruchs aufzuheben.

Rückfragen an RA Möller-Meinecke Tel. 069 99 9 99 76 70