Eilentscheidung Verwaltungsgericht Mainz 18.4.2014

Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz: Moratorium unzulässig, Beschwerde eingelegt, Bürgerbehren bleibt zulässig


1. Entscheidung nur über das Moratorium


Das Verwaltungsgericht Mainz hat durch Beschluss seiner 6. Kammer vom 15. April 2014, übermittelt am 17. April 2014 per Fernkopie, den Antrag der Vertrauensperson des Bürgerbegehrens und seiner Stellvertreter auf Erlass eines Moratoriums im Verfahren der Prüfung einer Baugenehmigung für das »Haus am Dom«, rechtlich einer so bezeichneten Sicherungsanordnung zu Gunsten eines Bürgerbegehrens, abgelehnt.

2. Bewertung der Argumentation des Verwaltungsgerichts

Beide tragenden Argumente des Gerichtsbeschlusses, die Stadt Worms als Gebietskörperschaft sei formal nicht der zutreffende Antragsgegner und materiell würden sich die Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens nicht auf das besondere Rücksichtnahmegebot zu Gunsten des Domes als Kulturdenkmal gemäß § 5 der Bauordnung des Landes mangels Drittschutz berufen können, überzeugen nach erster rechtlicher Bewertung nicht.

Rechtsanwalt Matthias Möller – Meinecke, der die Antragsteller im Eilverfahren vertritt, widerlegt die Argumentation des Verwaltungsgerichts, es bedürfe eines Drittschutzes zur Anwendung des Rücksichtnahmegebots auf Kulturdenkmale. Dieser Drittschutz sei nur bei Rechtsmitteln von Bürgern gegenüber öffentlich – rechtlichen Verwaltungsakten Voraussetzung für gerichtlichen Rechtsschutz. Der Oberbürgermeister der Stadt Worms sei aber an dieses Rücksichtnahmegebot der Bauordnung bei der Entscheidung über die Baugenehmigung gebunden. Das Organ der Bürgerschaft könne - vertreten durch die Vertrauensperson des Bürgerbegehrens - beanspruchen, dass der Oberbürgermeister dieses Rücksichtnahmegebot bei seiner Entscheidung über die Baugenehmigung auch beachte.

3. Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt

Möller-Meinecke hat für die Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens den Antrag auf ein Moratorium heute unverzüglich auch gegenüber dem Oberbürgermeister der Stadt Worms erweitert.

Zugleich hat er auftragsgemäß für die Initiatoren des Bürgerbegehrens das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz eingelegt. Zuständig für die Entscheidung darüber ist das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Sitz in Koblenz.

4. Eilentscheidung des Oberverwaltungsgerichts beantragt

In diesem Rechtsmittelverfahren hat Rechtsanwalt Möller – Meinecke heute eine besonders dringliche Entscheidung des Vorsitzenden des zuständigen Senates des Oberverwaltungsgerichts gegenüber dem Oberbürgermeister der Stadt Worms beantragt. Inhalt des Antrages ist es, dem OB eine Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung unverzüglich zu untersagen.

Begründet wird diese Eilantrag damit, dass eine Entscheidung über die Baugenehmigung vor einer Beschlussfassung der Stadtrates über das Bürgerbegehren allein dem Zweck dient, dem Bürgerbegehren die Grundlage zu entziehen und damit eine Willensbildung auf direkt–demokratischen Wege zu verhindern. Dies stelle ein unmittelbar drohendes treuwidriges Verhalten des Oberbürgermeisters der Stadt im Sinne der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein – Westfalen in dem vom Verwaltungsgericht Mainz selbst zitierten Beschluss vom 6. Dezember 2007 (Az. 15 B 1744/07 – juris) dar. Damit drohe ein Verstoß gegen das kommunalverfassungsrechtliche Rücksichtnahmegebot gegenüber den Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens.

5. Bürgerbegehren bleibt zulässig

Überraschend hat das Verwaltungsgericht Mainz in dem Beschluss vom 14. April 2014 - entgegen seiner gegenüber der Presse geäußerten Absicht - zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens keine Stellung bezogen.

Eine Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens wäre aber die leichteste Begründung des Gerichts zur Ablehnung auch des Antrags auf ein Moratorium gewesen. Daraus leitet Rechtsanwalt Möller – Meinecke ab, dass das Verwaltungsgericht Mainz das Bürgerbegehren zum Haus am Dom wohl als zulässig ansieht, lediglich eine Verknüpfung mit dem Baugenehmigungsverfahren ablehnt.

Der Rechtsanwalt fordert nun den Stadtrat der Stadt Worms auf, in einer Sondersitzung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens unverzüglich eine Entscheidung zu treffen, damit noch parallel zur Kommunalwahl ein Bürgerentscheid eröffnet wird.