Verzicht auf Berufung gegen Urteil des Verwaltungsgerichts: Demo angekündigt 18.4.2015


Bürgerbegehren: Bürgerverein Dom-Umfeld fordert mehr direkte Demokratie Landtagsfraktionen sollen Kompetenzen des Bürgerbegehrens erweitern.

Das von großer Zustimmung der Wormser Bürgerschaft getragene Bürgerbegehren "Freier Blick auf den Dom zu Worms" war im Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz als unzulässig bewertet worden. Einer der Gründe sind restriktive Vorgaben der Gemeindeordnung gegenüber dem Bürgerbegehren.  Der Bürgerverein Dom-Umfeld fordert als Konsequenz von den Landtagsfraktionen eine Änderung dieses Landesgesetzes zugunsten einer Erweiterung des Instrumentes der direkten Demokratie. Auch die Entscheidungen über die Aufstellung eines Bebauungsplanes und die Reichweite sowie den Inhalt des Umgebungsschutzes für ein Kulturdenkmal sollen dem Bürgerbegehren eröffnet werden.

Bis zum 18. April hatte der Vorstand des Bürgervereins zu entscheiden, ob er Rechtsmittel gegen das ablehnende Urteil des Verwaltungsgerichts einlegt. Trotz erkennbar argumentativer Schwächen der Urteilsbegründung und damit möglicher Erfolgschancen gaben die finanziellen Risiken den Ausschlag: Der Bürgerverein hat durch seinen Vorstand am 15. April einstimmig gegen die Berufung entschieden. Dazu der Vorsitzende Dr. Josef Eberhardt:                                                                                                                                                        „Die in Rheinland-Pfalz bei Bürgerbegehren besonders restriktive Gesetzgebung ist von uns - mit unsicherem Ausgang - letztlich nur über das Landesverfassungsgericht und somit nur mit einem vom Bürgerverein nicht zu finanzierenden Kostenrisiko aufzubrechen.“

Mit der Beendigung des Prozesses bleiben damit auch wichtige in Worms aufgeworfene Grundfragen unbeantwortet:

  1. Ist die städtebauliche und denkmalfachliche Genehmigung eines kirchlichen Bauvorhabens in Nachbarschaft eines Kulturdenkmals von Weltrang, das im Fokus eines großen öffentlichen Interesse steht, der direkten Demokratie entzogen?
  2.  Ist die Gestaltung des Domplatzes als eines öffentlichen Platzes einem Bürgerbegehren entzogen?
  3. Ist die Kirche als Körperschaft öffentlichen Rechts mit ihren Bauvorhaben uneingeschränkt einer Privatperson gleichzusetzen?

Abschließend resümiert Dr. Eberhardt zum Konflikt um das „Haus am Dom“:
„Die Bistums- und Domgemeindeoberen mögen mit ihrem Bauvorhaben formaljuristisch Recht bekommen. Moralisch bleiben sie im Unrecht: Denn sie missachten über 17.000 Menschen, die für den freien Blick zum Dom unterschrieben haben, und viele, viele weitere, die ohne  unterschrieben zu haben ebenfalls den freien Blick zum Dom bewahren wollen. Es ist wohl die große Mehrheit der Wormser Bürger; leider hat der Oberbürgermeister eine Bürgerbefragung verhindert. Diese Menschen blicken zornig, verbittert, frustriert und leider oft auch resigniert auf die Entscheidung des Kirchenvorstandes.“

Der Bürgerverein will diesen Menschen noch einmal in größerer Öffentlichkeit Gehör verschaffen und ruft deshalb zu einer Demonstration am 25. April 2015 unter dem Motto: "Jetzt erst recht! Wir sagen unsere Meinung! Bürgerwille bleibt!" auf.